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Fehlende Pflichtangaben im Emailverkehr sind nicht abmahnfähig Beim Fehlen einer Pflichtangabe auf Geschäftsbriefen und in geschäftlichen E-Mails bestand bislang Unklarheit darüber, ob dies einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Nun hat das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 10.07.2007 - Az.: 6 U 12/07 festgestellt, dass das Fehlen einer Pflichtangabe auf einem Geschäftsbrief keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Begründet wird dies mit der Unerheblichkeit der Verletzung. Das Fehlen eines Teils der Pflichtangabe, in diesem Fall der Vorname und Zuname des Inhabers, beeinflusst nicht den Wettbewerb und verschafft dem Inhaber daher keinen Vorteil im Wettbewerb.